JN § 8a
GEG § 2
Über ein Rechtsmittel gegen eine nach dem 30. 4. 2011 gefällte Entscheidung über Sachverständigen- oder Dolmetschergebühren entscheidet die zweite Instanz gem § 8a JN idF BudgetbegleitG 2011 nicht mehr in Senatsbesetzung, sondern durch einen Einzelrichter.