WEG § 16 Abs 2, § 52 Abs 1 Z 2
ABGB § 523
Eine Widmungsänderung des Wohnungseigentumsobjekts bedarf der Zustimmung aller Wohnungseigentümer oder der gerichtlichen Genehmigung, wenn die Möglichkeit besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden. Gegen eine trotz Genehmigungsbedürftigkeit eigenmächtig vorgenommene Widmungsänderung kann jeder Wohnungseigentümer mit Unterlassungsklage nach § 523 ABGB vorgehen. Die Genehmigungsfähigkeit der Änderung ist im Verfahren nicht zu prüfen. Das rechtskräftige Unterlassungsurteil schließt jedoch eine nachträgliche Genehmigung im Außerstreitverfahren mit rechtsgestaltender Wirkung nicht aus.