WEG § 18 Abs 1 und 2
ABGB §§ 523, 1392
Die Abwehr von Eingriffen in ein Servitutsrecht der Mit- und Wohnungseigentümer (hier: Park- und Fahrtrecht auf der Nachbarliegenschaft) zählt nicht zu den Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung. Daher ist die Eigentümergemeinschaft nicht gem § 18 Abs 1 WEG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs legitimiert.