UN-K: Art 2, 3, 25, 49 Abs 1 lit a
Das Vertragsaufhebungsrecht des Käufers wegen Nichterfüllung nach Art 49 Abs 1 lit a UN-K setzt voraus, dass es sich um eine wesentliche Vertragsverletzung iSd Art 25 UN-K handelt. Ob eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, ist anhand einer Interessenabwägung nach objektiven Kriterien (insb Art, Ausmaß sowie Auswirkungen auf die vertragstreue Partei) zu beurteilen.