EheG § 81 Abs 1
Wenn die mit Pfandrecht sichergestellte Wohnbauförderung für die Ehewohnung nur in dem - im Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft nicht verwirklichten - Fall des Weiterverkaufs an eine nicht förderungswürdige Person zurückzuzahlen ist, handelt es sich um keine konnexe Schuld, die bei der Aufteilung berücksichtigt werden müsste.