AußStrG § 64
EheG § 95
Der Beschluss, mit dem das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts, den Aufteilungsantrag mangels Einhaltung der Präklusivfrist des § 95 EheG abzuweisen, aufhebt und den Auftrag erteilt, das Aufteilungsverfahren fortzusetzen, ist als Aufhebungsbeschluss iSd § 64 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs zugelassen hat.