EheG § 68a
Sozialhilfeleistungen sind bei der Unterhaltsbemessung nicht als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen, wenn das entsprechende Sozialhilfegesetz Rückersatz- bzw Legalzessionsregelungen vorsieht. Dies gilt auch im Fall eines Unterhaltsanspruchs nach § 68a EheG.