Anhand des Beispiels Nationalpark Donau-Auen weist der Autor darauf hin, dass der Betreiber eines Nationalparks nicht nur die Natur in ihrer ursprünglichen Belassenheit zu bewahren hat, sondern das Gebiet auch Besuchern öffnen muss. Anschließend geht er auf die Frage ein, welche Verkehrssicherungspflichten daraus folgen können. Seiner Ansicht nach sind die forstrechtlichen Haftungsbestimmungen des § 176 ForstG auch in einem Nationalpark heranziehbar.