Nach dem Krankenanstaltenrecht ist die Krankengeschichte dem Gericht lediglich in Kopie zu übermitteln (siehe insb § 10 Abs 1 Z 4 KAKuG). Die Autoren vertreten die Auffassung, dass § 304 ZPO in Bezug auf die Vorlage von Krankengeschichten restriktiv zu interpretieren ist, um den Normzweck der krankenanstaltenrechtlichen Führungs- und Aufbewahrungspflichten (laufende Evidenthaltung, insb zu medizinischen Zwecken) nicht zu beeinträchtigen. Weder dürfe das Gericht die Herausgabe der Krankengeschichte, bei der es sich nach hA um eine gemeinschaftliche Urkunde handle, im Original verlangen noch dürfe die Krankenanstalt das Original herausgeben. Wenn dies im Zivilprozess nötig sei, könne das Gericht oder der bestellte Sachverständige am Aufbewahrungsort in das Original Einsicht nehmen.