Zu 2 Ob 136/11f = Zak 2012/526, 277: Unter der Voraussetzung, dass das Unfallopfer schwerste Verletzungen erlitten hat, haftet der Schädiger auch für krankheitswertige psychische Beeinträchtigungen (Schockschäden), die bei einem nahen Angehörigen des Verletzten durch die Unfallnachricht ausgelöst wurden. Von schwersten Verletzungen ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Nachricht objektiv akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit bestand.