EO § 44 Abs 1, § 349
Im Antrag auf Aufschiebung einer Räumungsexekution muss das Aufschiebungsinteresse (Gefahr eines nicht oder nur schwer ersetzbaren Vermögensnachteils) behauptet und bescheinigt werden. Von einer generellen Offenkundigkeit dieser Gefahr kann nach neuerer Rsp weder bei der Räumung von Wohnungen noch bei der Räumung von Geschäftslokalen ausgegangen werden.