ABGB § 1295 Abs 1
EKHG §§ 1, 2
Auch wenn die Pistenpräparierung mit Seilwinde nach Betriebsschluss der Skipiste stattfindet, hat der Pistenhalter besondere Absicherungsmaßnahmen zu treffen. Im konkreten Fall wurden Skifahrer nicht nur an der Talstation auf die Pistenbetriebszeiten und die möglichen Gefahren nach Pistenschluss hingewiesen, sondern es waren auch unmittelbar vor der Gefahrenstelle zwei Hinweisschilder am Pistenrand sowie ein weiteres Schild in der Pistenmitte aufgestellt. Die Beurteilung, dass dies eine ausreichende Absicherung darstellt, ist im Einzelfall vertretbar (Zurückweisung der Revision).