ABGB § 1295 Abs 1, § 1333 Abs 2
ZPO § 41
Vorprozessuale Aufwendungen für die Schadensanalyse (hier: für Probenentnahme und -untersuchung) können - solange Akzessorietät zum Hauptanspruch besteht - nur im Rahmen des prozessualen Kostenersatzanspruchs geltend gemacht werden, wenn sie in erster Linie zur Beweissammlung und Prozessvorbereitung dienten. Bestand hingegen ein besonderes, von der Rechtsverfolgung bzw -verteidigung unabhängiges Interesse des Geschädigten an der Sachverhaltsermittlung, ist die selbstständige Geltendmachung dieser Aufwendungen als materieller Schadenersatzanspruch möglich.