ABGB § 879 Abs 3
KSchG § 6 Abs 1 Z 3
Die Klausel, nach der die Rechnungen für Telefondienstleistungen elektronisch übermittelt werden und für eine Rechnung in Papierform ein zusätzliches Entgelt zu zahlen ist, führt zu einer gröblichen Benachteiligung des Kunden iSd § 879 Abs 3 ABGB.