In der Vorabentscheidung C-119/12 , Probst/mr.nexnet befasste sich der EuGH mit der Frage, ob ein Telekommunikationsanbieter, der eine Entgeltforderung für eine Telekommunikationsleistung an einen Dritten abgetreten hat, Verkehrsdaten des Nutzers iSd Datenschutz-RL 2002/58/EG an den Zessionar übermitteln darf. Seiner Ansicht nach ist die Übermittlung der für die Forderungseinziehung erforderlichen Verkehrsdaten und deren Verarbeitung durch den Zessionar unter der Bedingung zulässig, dass der Abtretungsvertrag Bestimmungen enthält, die die rechtmäßige Datenverarbeitung durch den Zessionar gewährleisten und dem Anbieter eine jederzeitige Kontrolle ermöglichen.