In der Rs 3 Ob 121/12h hat der OGH ausgesprochen, dass der Bund bereits mit Eintritt der Rechtskraft eines strafgerichtlichen Verfallserkenntnisses originär lastenfreies Eigentum an den für verfallen erklärten Sachen erwirbt. Ein Übertragungsakt (Modus) sei - anders als bei einer Enteignung nach dem EisbEG (siehe zB 5 Ob 108/12m = Zak 2012/632, 334) - nicht erforderlich.