§ 25 AsylGHG schließt eine Amtshaftung für Entscheidungen des Asylgerichtshofs aus. Mit dem Erk G 64/10 hat der VfGH einen Gesetzesprüfungsantrag des OLG Wien zu dieser Bestimmung abgewiesen. Die Herausnahme der Höchstgerichte aus dem Amtshaftungsbereich durch § 2 Abs 3 AHG sei verfassungskonform. Ob der Asylgerichtshof mit den Höchstgerichten vergleichbar sei, könne dahingestellt bleiben. Im Ausgangsverfahren werde ein Amtshaftungsanspruch aufgrund einer Säumnis dieses Gerichtshofs geltend gemacht. Sowohl § 25 AsylGHG als auch § 2 Abs 3 AHG seien jedoch dahin auszulegen, dass sie der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen für gerichtliche Säumnis nicht entgegenstehen.