Aus § 10 Abs 1 lit c LFG folgt, dass die Inanspruchnahme eines Grundstücks durch die Außenlandung eines Freiballons und den anschließenden Abtransport des Ballons vom Eigentümer entschädigungslos zu dulden ist. Der VfGH (G 58/12) hat einen Gesetzesprüfungsantrag des LG St. Pölten zu dieser Regelung als unbegründet abgewiesen. Erfasst sei nur die typische und notwendige Benützung. Angesichts der geringen Intensität der Eigentumsbeeinträchtigung erscheine es nicht unverhältnismäßig, den Anspruch auf ein Benützungsentgelt auszuschließen. Eine intensivere Inanspruchnahme oder Beschädigung könne ohnehin iSd § 162 LFG Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften begründen.