Die EuErbVO 650/2012 (Rom IV-VO), die auf ab 17. 8. 2015 eintretende Erbfälle anzuwenden ist und in allen Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich und Irland (vorbehaltlich Opt-in) sowie Dänemark gilt, regelt insb die Zuständigkeit, das anwendbare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung in Erbsachen (siehe auch Zak 2012/508, 262). Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die Regelungen. Insb hebt die Autorin hervor, dass sich sowohl das anwendbare Recht als auch die internationale Zuständigkeit grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers richten. Kritisch bewertet sie ua, dass die für die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblichen Kriterien in der VO nicht bestimmt sind und die Kollisionsregel durch eine Ausweichklausel auf das Recht des Staats mit einer engeren Verbindung aufgeweicht wird.