Seit 2011 ist die Zuständigkeit für Aufteilungsverfahren nach der Geschäftsverteilung des OGH beim 1. Senat als Fachsenat konzentriert. In seinem Beitrag analysiert der Autor eingehend die seitdem ergangenen Entscheidungen dieses Senats. Im Wesentlichen sieht er darin die Fortsetzung bereits bewährter Judikaturlinien. Auch neue Akzente seien aber bereits erkennbar - etwa die Klarstellung, dass bei Bemessung der Ausgleichszahlung auch Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind, die bis zum Ablauf der Präklusivfrist des § 95 EheG nicht in den Aufteilungsantrag einbezogen wurden (zuletzt 1 Ob 73/12k = Zak 2012/695, 373). Abschließend weist der Autor darauf hin, dass sich der OGH bisher noch nicht näher mit den Neuerungen im Aufteilungsrecht durch das FamRÄG 2009 befassen musste. Diese Novelle erweiterte die Möglichkeiten zur Vorabregelung der Aufteilung des ehelichen Vermögens, wirft aber auch zahlreiche Auslegungsfragen auf (siehe zB Schwimann, Neues Recht für Vereinbarungen über nacheheliche Vermögensaufteilung, Zak 2009/530, 323; Deixler-Hübner, Einige offene Fragen zum reformierten § 97 EheG, Zak 2010/8, 11).