ABGB § 1319
Solange das Bauwerk nicht übergeben ist, trifft nach stRsp nicht den Bauherrn, sondern den Bauführer die Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB.
OGH 13. 9. 2012, 6 Ob 90/12x
ABGB § 1319
Solange das Bauwerk nicht übergeben ist, trifft nach stRsp nicht den Bauherrn, sondern den Bauführer die Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB.
OGH 13. 9. 2012, 6 Ob 90/12x