ABGB § 1295 Abs 1
EKHG § 1
"Gefährliche Betriebe", für die im Weg der Analogie eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Betreibers erwogen wird, sind nicht nur unter besonderen Umständen, sondern regelmäßig und allgemein mit einer außergewöhnlichen Gefahr verbunden. Dies ist bei einer Rolltreppe nicht der Fall.