ABGB § 1096
Der Vermieter ist verpflichtet, den Bestand des Mietverhältnisses mittels des vorgesehenen Formulars zu bestätigen, um dem Mieter die Erlangung einer Wohnbeihilfe zu ermöglichen. Dies folgt auch ohne besondere Zusage aus den allgemeinen bestandvertraglichen Treuepflichten.