Der Umstand, dass der eine Teil eines beidseitig unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts dem anderen in einer der typischen Stellung eines Verbrauchers gleichkommenden Weise unterlegen ist, rechtfertigt nach Auffassung des Autors noch nicht die analoge Anwendung von Verbraucherschutzvorschriften auf das Rechtsgeschäft. Auch bei der Beurteilung, ob AGB-Klauseln einen Unternehmer gröblich benachteiligen, dürften die Wertungen des § 6 KSchG nicht schon aufgrund einer solchen Ungleichgewichtslage herangezogen werden. Weiters ist der Autor der Ansicht, dass die Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB zumindest bei Verbraucherverträgen abweichend vom Gesetzestext nicht nur AGB und Vertragsformblätter, sondern jede Vertragsbestimmung erfasst, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde. Dies folge aus dem Gebot der richtlinienkonformen Interpretation entsprechend der Klausel-RL 93/13/EWG .