Die Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU , die von den Mitgliedstaaten bis 13. 12. 2013 umzusetzen ist, ersetzt, modernisiert und vereinheitlicht die Regelungen der Haustürgeschäfte-RL 85/577/EWG sowie der Fernabsatz-RL 97/7/EG und führt darüber hinaus einige generelle Regelungen (insb Informationspflichten) für alle Verbraucherverträge ein. Der Artikel geht näher auf die Entstehungsgeschichte, den Geltungsbereich und den Inhalt der RL ein (siehe auch Cap, Die Entstehung der Verbraucherrechte-Richtlinie, Zak 2011/124, 67). In einem Exkurs befassen sich die Autoren mit den Auswirkungen der Vorabentscheidung des EuGH in den Rs C-65/09 , Gebr. Weber/Wittmer und C-87/09 , Putz/Medianess Electronics = Zak 2011/437, 235 auf das österreichische Gewährleistungsrecht. Eine Anpassung der Rechtslage an die Aussagen des EuGH durch den Gesetzgeber halten sie nicht für empfehlenswert. Das "Zick-Zack-System" mit vagen Kriterien, das der Entscheidung in Bezug auf das Verhältnismäßigkeitskriterium beim Übergang von den primären auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe zu entnehmen sei, eigne sich nicht als Grundlage für die Modifikation des Gewährleistungsrechts. Es sollte daher den Gerichten überlassen bleiben, unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung für den jeweiligen Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden.