ABGB § 1311
StVO § 12 Abs 5, § 20
Während der Fahrt und beim Losfahren nach verkehrsbedingtem Anhalten hat ein Kfz-Lenker die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer gesamten Breite einschließlich der beiden Fahrbahnränder zu beobachten, wobei durch die Bauart des Kfz bedingte Sichteinschränkungen nach Möglichkeit auszugleichen sind.