ABGB §§ 1319, 1319a
§ 1319 ABGB (Bauwerkhaftung) ist weit auszulegen und auf ähnliche Fälle analog anzuwenden. Schäden, die durch einen ausfahrbaren Poller (Pilomat) auf der Fahrbahn an einem Fahrzeug entstehen, werden von dieser Bestimmung erfasst.
Die Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB verdrängt die Bauwerkhaftung nur dann als speziellere Norm, wenn das Werk eine dem Verkehr dienende Anlage des Wegs ist. Dies ist bei einem ausfahrbaren Poller, dessen Zweck in der Beschränkung des Verkehrs liegt, nicht der Fall.