MRG: § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1
Der Umstand, dass der Mieter trotz langjähriger und massiver Schimmelbildung im Bad weder selbst Abhilfemaßnahmen gesetzt noch die Hausverwaltung bzw den Vermieter informiert hat, erfüllt den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs nach § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 MRG.