ABGB § 879 Abs 1, § 1438
Nach einer Klausel des Mietvertrags darf der Mieter eigene Forderungen "aus welchem Rechtstitel auch immer" nicht mit Forderungen des Vermieters aus dem Vertragsverhältnis aufrechnen. Die Auslegung, dass dieses Aufrechnungsverbot nach Beendigung des Mietverhältnisses fortwirkt, ist vertretbar (Zurückweisung des Rekurses).