ABGB §§ 854, 855
Nach § 854 ABGB wird vermutet, dass eine über der Grundgrenze errichtete Grenzmauer im ideellen Miteigentum der Grundnachbarn steht. Jeder Miteigentümer kann die Mauer gem § 855 S 1 ABGB auf seiner Seite bis zur Hälfte ihrer Tiefe ohne Zustimmung des anderen benützen (hier: durch Verankerung einer Betonplatte an der Mauer mit Schrauben).