GBG § 31 Abs 6
UGB § 54
Wenn das gegen den Machtgeber einzuverleibende Rechtsgeschäft vom Machthaber aufgrund einer allgemeinen Vollmacht abgeschlossen wurde, setzt die Bewilligung des Grundbuchantrags gem § 31 Abs 6 GBG voraus, dass die Vollmachtserteilung im Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt. Diese Regelung gilt für jede rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung, unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person erteilt wurde. Auch eine Handlungsvollmacht iSd § 54 UGB ist davon erfasst.