Zu 1 Ob 11/12t = Zak 2012/346, 175: Ein Architekt, der die Bauherrengemeinschaft initiiert, das Wohnbauprojekt entwickelt, die Eigentumswohnungen vergeben und die Errichtung des Gebäudes namens der Interessenten koordiniert hat, ist als Wohnungseigentumsorganisator zu qualifizieren, auch wenn die Wohnungseigentümer die Miteigentumsanteile direkt vom Liegenschaftseigentümer erworben haben. Daher gilt für ihn das Zahlungsannahmeverbot des § 37 Abs 1 WEG.