Zu 2 Ob 1/12d = Zak 2012/561, 296: Auch wenn eine als Haustürgeschäft zustande gekommene Vereinbarung nicht den Abschluss, sondern die Abänderung oder Auflösung eines bestehenden Vertragsverhältnisses betrifft, steht dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht gem § 3 KSchG zu, sofern die wirtschaftliche Tragweite seiner Willenserklärung jener eines Vertragsabschlusses gleichkommt.