Während der VfGH bisher davon ausgegangen ist, dass das Unionsrecht keinen Maßstab für seine Rechtskontrolle bildet, hielt er in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis (U 466/11 und U 1836/11 = Zak 2012/328, 162) fest, dass die von der EU-Grundrechtecharta garantierten Rechte als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte in Beschwerdeverfahren nach Art 144 und 144a B-VG geltend gemacht sowie als Prüfungsmaßstab in Normenkontrollverfahren nach Art 139 und 140 B-VG herangezogen werden können. Der Autor analysiert diese Entscheidung. Ihre praktischen Konsequenzen hält er für weitreichend. Die Berufung auf die Grundrechtecharta - beispielhaft wird auf das allgemeine Diskriminierungsverbot nach Art 21 hingewiesen - könnte bald zum Standardrepertoire grundrechtlicher Vorbringen in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren gehören.