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Kisslinger, Anm zu JBl 2012, 583.

LiteraturübersichtSachenrechtZak 2012/682Zak 2012, 360 Heft 18 v. 8.10.2012

Zu 6 Ob 266/11b = Zak 2012/339, 173: Unabhängig davon, ob Wandbilder eines denkmalgeschützten Schlosses als (selbstständige) Bestandteile oder als Zubehör zu qualifizieren sind, sind sie gem § 1 Abs 9 DMSG vom Denkmalschutz umfasst. Die daraus abzuleitende gesetzliche Bestandteils- bzw Zubehöreigenschaft kann mit privatautonomer Rechtshandlung (Entwidmung) nicht aufgehoben werden. Auch die dauerhafte Entfernung der Wandbilder aus dem Schloss führt nicht zum Wegfall der Bestandteils- bzw Zubehöreigenschaft, solange eine Rückstellung nicht schlechthin ausgeschlossen ist.

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