ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1302, 1304
EKHG § 1
Von einem Radfahrer ist zu verlangen, dass er die vor ihm liegende Fahrbahn so weit beobachtet, dass er seine Fahrt trotz auftretender Gefahrenstellen (Schlaglöcher, Rollsplitt usw) ohne Sturz absolvieren kann. Besondere Vorsicht ist auf Eisen- oder Straßenbahnkreuzungen geboten, insb wenn die Schienen die Fahrbahn in einem spitzen Winkel queren.