ABGB § 1311
StVO § 19 Abs 6
Die Qualifikation einer Straße als benachrangte Verkehrsfläche untergeordneter Bedeutung iSd § 19 Abs 6 StVO kann sich auch daraus ergeben, dass diese aufgrund ihrer schneebedeckten Fahrbahn im Kontrast zur geräumten kreuzenden Straße nicht eindeutig als Straße erkennbar ist.