Nach der Rsp (zB 2 Ob 73/10i = Zak 2011/207, 116) besteht die für eine Verbandsklage erforderliche Wiederholungsgefahr weiterhin, wenn der AGB-Verwender zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben, davon aber neu formulierte Ersatzklauseln ausgenommen hat, wobei es unerheblich ist, ob die neuen Klauseln mit den beanstandeten sinngleich sind. Beide Artikel weisen darauf hin, dass der 6. Senat vor Kurzem in der Rs 6 Ob 24/11i seine Verstärkung beschlossen hat, um diese Rechtsfrage - voraussichtlich im September - neuerlich zu prüfen. Bollenberger geht auf einige Aspekte ein, die seiner Meinung nach gegen die Beibehaltung der bisherigen Judikatur sprechen. Der Beitrag von Hutzl/Schifko/Thon, der im Rahmen des Bundesfinales des Österreichischen Zivilrechts-Moot Courts 2012 entstanden ist, zeigt hingegen Pro-Argumente auf.