Der Beitrag stellt die prozessualen Möglichkeiten des Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen dar und geht dabei insb auf das Aussageverweigerungsrecht von Zeugen und Parteien gem § 321 Abs 1 Z 5 bzw § 380 Abs 1 ZPO ein. Der Zeugnisverweigerungsgrund sei vom Gericht nicht von Amts wegen wahrzunehmen, der Zeuge müsse aber konkret darüber belehrt werden. Erfasst seien nicht nur eigene Geheimnisse, sondern auch Geheimnisse der Parteien oder Dritter. Die Voraussetzung bilde jedoch eine gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflicht des Zeugen. Die Berufung auf eine moralische Verschwiegenheitspflicht könne nur dann ausreichen, wenn der Zeuge und die zu schützende Person in einer persönlichen Beziehung iSd § 321 Abs 1 Z 1 ZPO stehen. Nach Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch die zu schützende Person könne sich der Zeuge nicht mehr der Aussage entschlagen. Das Aussageverweigerungsrecht ändere nichts an der Beweislast; ein partielles Geheimverfahren, in dem ein Beweis, der die Offenlegung des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses erfordert, so erbracht werden kann, dass der Gegner oder Dritte nicht davon erfahren, sei nicht vorgesehen und auch de lege ferenda abzulehnen.