Für die Qualifikation eines Mitschuldners als Interzedent iSd § 25c KSchG ist nach neuerer Rsp (vgl zB 4 Ob 205/09i = Zak 2010/406, 237) entscheidend, ob im Fall seiner Inanspruchnahme ein für den Gläubiger erkennbares Regressrecht gegen andere Mitschuldner bestehen würde. Daraus leitet der Autor in Hinblick auf den Solidarschuldnerregress nach § 896 ABGB ab, dass jede rechtsgeschäftlich begründete Solidarschuld mit jenem Teil, der im Innenverhältnis (im Zweifel nach Kopfteilen) einem anderen Mitschuldner zugeordnet ist, ein Interzessionsgeschäft ist, für das die §§ 25c und 25d KSchG gelten. Dass die Gesamtschuld im gemeinsamen Interesse aller Schuldner aufgenommen wurde, ändere nichts. Zwar habe der OGH diese Schlussfolgerung in 6 Ob 44/11f = RdW 2012/348 abgelehnt. Dessen Argumente seien jedoch nicht überzeugend.