Zu 4 Ob 170/11w = Zak 2012/219, 114: Sofern die Aufrechnungsbefugnis vertraglich vereinbart ist oder der Kunde bei Abschluss des Spareinlagenvertrags mit dem Bestehen von Gegenforderungen rechnen musste, kann die Bank bei Vorlage des Sparbuchs sowie jederzeit nach dessen erfolgloser Vorlage mit eigenen Forderungen gegen den fälligen Auszahlungsanspruch aus dem Sparbuchguthaben aufrechnen.