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Vollstreckungsimmunität von Vermögenswerten eines fremden Staates erst im Einstellungsverfahren zu prüfen

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2012/569Zak 2012, 299 Heft 15 v. 28.8.2012

EO §§ 7, 39 Abs 1 Z 2, § 79

Einem fremden Staat kommt nur beschränkte Vollstreckungsimmunität zu. Bestehende und künftige Vermögenswerte des Staates in Österreich, die nicht hoheitlich genutzt werden, unterliegen der Zwangsvollstreckung.

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