EO §§ 7, 39 Abs 1 Z 2, § 79
Einem fremden Staat kommt nur beschränkte Vollstreckungsimmunität zu. Bestehende und künftige Vermögenswerte des Staates in Österreich, die nicht hoheitlich genutzt werden, unterliegen der Zwangsvollstreckung.
EO §§ 7, 39 Abs 1 Z 2, § 79
Einem fremden Staat kommt nur beschränkte Vollstreckungsimmunität zu. Bestehende und künftige Vermögenswerte des Staates in Österreich, die nicht hoheitlich genutzt werden, unterliegen der Zwangsvollstreckung.