EO § 150
ABGB §§ 481, 1500
Eine in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte, aber offenkundige Dienstbarkeit wird vom Ersteher nach Maßgabe ihres Rangs ohne oder bloß in Anrechnung auf das Meistbot übernommen. Der Rang einer offenkundigen Servitut richtet sich nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens (hier: durch Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll).