EUBagatellVO: Art 4
EuGVVO: Art 24
Mangels spezieller Zuständigkeitsvorschriften in der EUBagatellVO richten sich die internationale und die örtliche Zuständigkeit für das Europäische Bagatellverfahren nach der EuGVVO.
EUBagatellVO: Art 4
EuGVVO: Art 24
Mangels spezieller Zuständigkeitsvorschriften in der EUBagatellVO richten sich die internationale und die örtliche Zuständigkeit für das Europäische Bagatellverfahren nach der EuGVVO.