ABGB § 278
AußStrG §§ 45, 127
Der enthobene Sachwalter kann den Enthebungsbeschluss nur im Namen und im Interesse des Betroffenen, nicht jedoch im eigenen Namen mit Rekurs anfechten, weil er kein Recht auf seine Funktion hat. Dass er sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Vorwurf der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Wehr setzen will, gibt ihm keine Rechtsmittellegitimation.