AußStrG §§ 128, 129
Aus § 129 AußStrG ist abzuleiten, dass im Fall der Beendigung oder Einschränkung der Sachwalterschaft der Bund die Kosten des dazu führenden Verfahrens zu tragen hat (hier: Sachverständigengebühren). Ein Kostenersatz durch den Betroffenen ist unabhängig von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht vorgesehen.