ABGB § 284
AußStrG §§ 78, 131
Wenn der Sachwalter der Sterilisation der betroffenen Person zustimmt und die gerichtliche Genehmigung beantragt, ist gem § 131 AußStrG ein besonderer Sachwalter zu bestellen, der die betroffene Person im Genehmigungsverfahren zu vertreten hat. Auf eine (weitere) Zustimmung des besonderen Sachwalters zu der beantragten Maßnahme kommt es nicht an.