AußStrG §§ 35, 45, 104a
ZPO § 366 Abs 1, § 515
Der Beschluss, die Ablehnung des Kinderbeistandes durch eine Partei zu verwerfen, ist keine verfahrensleitende Entscheidung iSd § 45 S 2 AußStrG, die nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung in der Sache angefochten werden könnte. Offen bleibt, ob dieser Beschluss gem § 45 S 1 AußStrG selbstständig anfechtbar ist oder - aufgrund der in § 104a Abs 4 AußStrG vorgesehenen sinngemäßen Geltung der Bestimmungen über die Ablehnung von Sachverständigen - gem § 35 AußStrG iVm § 366 Abs 1 und § 515 ZPO erst gemeinsam mit der nächsten anfechtbaren Entscheidung bekämpft werden kann.