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Keine Bestätigung oder Feststellung der Pflegeelternstellung durch das Gericht

RechtsprechungFamilienrechtZak 2012/553Zak 2012, 293 Heft 15 v. 28.8.2012

ABGB § 186

AußStrG § 186

Die Stellung als Pflegeelternteil besteht kraft Gesetzes, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 186 ABGB erfüllt sind, dh einerseits die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgt wird und andererseits eine dem Eltern-Kind-Verhältnis nahekommende persönliche Beziehung vorliegt oder hergestellt werden soll. Ein Anspruch auf Bestätigung oder Feststellung der Pflegeelterneigenschaft durch das Gericht ist weder aus § 186 ABGB noch aus § 186 AußStrG abzuleiten.

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