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Ärztliche Aufklärungspflicht bei Schönheitsoperationen

In aller KürzeZak 2012/540Zak 2012, 282 Heft 15 v. 28.8.2012

In BGBl I 2012/80 wurde das BG über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) kundgemacht, das am 1. 1. 2013 in Kraft tritt. In den Anwendungsbereich fallen Schönheitsbehandlungen und -operationen ohne medizinische Indikation, die im Gesetz beispielhaft aufgezählt sind. Neben Werbebeschränkungen, der erforderlichen ärztlichen Qualifikation, einer besonderen (Foto-)Dokumentationspflicht und dem Verbot der Behandlung von Personen unter 16 Jahren werden insb die Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über die Behandlung sowie deren Risiken und Kosten geregelt. Ein Verzicht auf die Aufklärung, die mündlich und schriftlich zu erfolgen hat, ist rechtsunwirksam. Bei Operationen muss dem Patienten zwischen der abgeschlossenen Aufklärung und der Abgabe seiner Einwilligung eine Bedenkfrist von mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen; der Eingriff darf frühestens am Folgetag der Einwilligung stattfinden.

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